BFH - Beschluss vom 30.06.2020
II B 90/19
Normen:
GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs.1, 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2325
BFH/NV 2020, 1279
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12240/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbssteuerpflicht von zugleich der Umsatzsteuer unterliegenden Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen II B 90/19

DRsp Nr. 2020/14874

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grunderwerbssteuerpflicht von zugleich der Umsatzsteuer unterliegenden Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist bereits geklärt, dass die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH steht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2019 – 12 K 12240/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs.1, 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist nämlich unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.