BFH - Beschluss vom 21.02.2013
II B 113/12
Normen:
ZPO § 189; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 899
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhaltt, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1152/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Heilung von Zustellungsmängeln durch tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen II B 113/12

DRsp Nr. 2013/6285

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Heilung von Zustellungsmängeln durch tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Wurde ein Steuerbescheid statt dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt gegeben, genügt es für die Heilung des Bekanntgabemangels, dass der Bescheid in der Kanzlei des Steuerberaters eingeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerberater den Bescheid zur Kenntnis nimmt. 2. NV: Ist ein Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden, kommt es auch dann, wenn das Finanzamt später einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben hat, für alle Folgefragen einschließlich des Beginns der Einspruchsfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Bescheids an.

Normenkette:

ZPO § 189; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vor.