BFH - Beschluss vom 25.06.2014
VII B 210/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1714
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 159/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Erstattungsanspruchs bei zuviel gezahlter Steuer durch Gesamtschuldner mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen VII B 210/13

DRsp Nr. 2014/13539

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Erstattungsanspruchs bei zuviel gezahlter Steuer durch Gesamtschuldner mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Haben im Rahmen der Schenkungsteuer die Gesamtschuldner jeweils auf eigene Rechnung gezahlt, kommt es im Fall einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners nach § 37 Abs. 2 AO darauf an, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht worden sind. Maßgebend ist, in welchem Verhältnis die Zahlungen auf seine Rechnung zu den Zahlungen auf Rechnung der übrigen Gesamtschuldner stehen. Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich geänderte Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen bzw. unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für einen Gesamtschuldner Wirkung entfaltet.

Kommt es aufgrund einer nachträglich geänderten Steuerfestsetzung zu einem (teilweisen) Erstattungsanspruch, so ist für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners maßgebend, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht worden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe