BFH - Beschluss vom 10.01.2013
III B 103/12
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 552
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 118/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Kindergeldes für in der Türkei lebende Kinder türkischer Staatsangehöriger mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen III B 103/12

DRsp Nr. 2013/3863

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Kindergeldes für in der Türkei lebende Kinder türkischer Staatsangehöriger mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist bereits geklärt, dass türkische Staatsangehörige für ihre in der Türkei wohnhaften Kinder weder nach dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige noch nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 Anspruch auf ein die Kindergeldsätze des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit übersteigendes Kindergeld haben.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe