BFH - Beschluss vom 31.07.2014
III B 13/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1901
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 218/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe von Nachforderungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen III B 13/14

DRsp Nr. 2014/16393

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe von Nachforderungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es an einem zuvor schriftlich erteilten rechtlichen Hinweis nicht mehr festhält, und die Entscheidung dann auf seine in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte geänderte Rechtsauffassung stützt. 2. NV: Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die Höhe der Nachzahlungszinsen angesichts des rückläufigen Zinsniveaus am Anlagemarkt noch verfassungsgemäß ist, muss er u.a. darlegen, gegen welche Verfassungsnorm die angegriffenen Zinsregelungen verstoßen sollen, und darauf eingehen, weshalb seiner Ansicht nach die Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes allein nach dem Niveau der vom Steuerpflichtigen erzielbaren Guthabenzinsen typisiert werden muss.

1. Macht der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so erfordert dies eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik.