BFH - Beschluss vom 11.07.2016
VI B 14/16
Normen:
EStG § 42d; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1540
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13312/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer

BFH, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen VI B 14/16

DRsp Nr. 2016/15475

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82). 2. NV: Bezieht das für die Veranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitz-Finanzamt durch Einkommensteueränderungsbescheide bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigte Lohnteile in die Veranlagung ein, ist § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht einschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1985 VI R 137/82).

Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid ist keine Ermessensentscheidung. Vielmehr ist die Finanzbehörde zum Erlass eines Änderungsbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, wenn sie nachträglich erfahren hat, dass der bisherigen Steuerfestsetzung beispielsweise ein zu niedriger Arbeitslohn zugrunde gelegt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2015 13 K 13312/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.