BFH - Beschluss vom 06.02.2013
I B 143/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 817/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen I B 143/12

DRsp Nr. 2013/17332

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Nichtdurchführung eines Steuerabzugs bei Zahlung von Lizenzgebühren durch den Vergütungsschuldner).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, zahlte in den Jahren 1999 bis 2005 Lizenzgebühren (Entwicklung von Spielideen und Übertragung der Urheberrechte) an Vergütungsgläubiger, die ihren Wohnsitz in Belgien hatten. Eine Abzugsteuer wurde nicht einbehalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 (und zugleich unter Hinweis auf einen Außenprüfungsbericht) in Haftung (Gesamtbetrag: 4.755 €). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 16. August 2012 1 K 817/09).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.