BFH - Beschluss vom 07.12.2016
V B 100/16
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 465
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5236/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung bei rückwirkender Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen V B 100/16

DRsp Nr. 2017/1637

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung bei rückwirkender Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels grundsätzlicher Bedeutung

Es bleibt kindergeldrechtlich ohne Rückwirkung, wenn die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel erteilt, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, da für den Anspruch auf Kindergeld der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich ist, was voraussetzt, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält (BFH - III R 19/14 - 05.02.2015).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2016 5 K 5236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der () sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ Abs. Nr. ) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. ) zuzulassen. Denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.