BFH - Beschluss vom 17.05.2013
III B 121/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 325/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung bei Tätigkeit im Ausland aufgrund einer befristeten Arbeitnehmerentsendung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen III B 121/12

DRsp Nr. 2013/17345

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung bei Tätigkeit im Ausland aufgrund einer befristeten Arbeitnehmerentsendung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht beibehalten oder begründet. Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe. 2. NV: Bei der Frage, ob durch einen längeren Auslandsaufenthalt eines Kindes der inländische Wohnsitz aufgegeben wird, ist in die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände einzubeziehen, wie oft und wie lange sich das Kind zwischenzeitlich im Inland aufgehalten hat.

Hinsichtlich der Frage, ob durch einen längeren Auslandsaufenthalt eines Kindes der inländische Wohnsitz aufgegeben wird bzw. unter welchen Umständen ein inländischer Wohnsitz neu begründet wird, ist in die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände einzubeziehen, wie oft und wie lange sich das Kind zwischenzeitlich im Inland aufgehalten hat. Minderjährige Kinder teilen dabei nicht stets alle Wohnsitze ihrer Eltern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe