Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen, als es den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ablehnte.
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