BFH - Beschluss vom 15.02.2017
III B 93/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 738
FamRB 2017, 343
FamRZ 2017, 935
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 203/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines verheirateten behinderten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen III B 93/16

DRsp Nr. 2017/4701

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines verheirateten behinderten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existentiellen Lebensbedarf andererseits zu prüfen. 2. Zu den ihm zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören auch Leistungen Dritter wie etwa Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- oder Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2016 5 K 203/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe