BFH - Beschluss vom 17.05.2017
III B 92/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1179
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 662/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung für ein im Ausland studierendes Kind mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen III B 92/16

DRsp Nr. 2017/9809

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung für ein im Ausland studierendes Kind mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Kind, das im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der im Inland lebenden Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das Kind.

Maßgeblich für die Frage, ob ein Kind, das sich zu einer mehrjährigen Ausbildung im Ausland aufhält, seinen Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung beibehält, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Dauer der zwischenzeitlichen Inlandsaufenthalte. Daher handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2016 6 K 662/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Gründe