BFH - Beschluss vom 09.04.2014
XI B 128/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2471/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XI B 128/13

DRsp Nr. 2014/9181

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, eine Norm sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung nicht dargetan, wenn zwar die Vorlage an das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beantragt wird, es aber an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG fehlt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Beamtin und wegen der Erziehung ihrer beiden 1998 bzw. 2007 geborenen Kinder ohne Dienstbezüge beurlaubt. Sie lebt seit 2008 zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in den Niederlanden.

Die Klägerin erhielt zunächst Kindergeld über ihre Bezügestelle. Seit April 2009 zahlte die Familienkasse F Kindergeld an die Klägerin nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).