BFH - Beschluss vom 14.06.2013
III B 119/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 668/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter geduldeter Ausländer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen III B 119/12

DRsp Nr. 2013/18195

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter geduldeter Ausländer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt, dass der durch § 62 Abs. 2 EStG erfolgte Ausschluss geduldeter Ausländer von der Kindergeldberechtigung nicht verfassungswidrig ist. 2. NV: Aus den Beschlüssen des BVerfG vom 7. Februar 2012 1 BvL 14/07 (BVerfGE 130, 240) und vom 10. Juli 2012 1 BvL 2-4/10, 3/11 (BGBl I 2012, 1898) ergibt sich hierzu kein erneuter Klärungsbedarf.

Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG n.F., wonach ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).