BFH - Beschluss vom 21.06.2017
IV B 8/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1398/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen GewerbesteuermessbescheidAnforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Begründungen des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen IV B 8/16

DRsp Nr. 2017/10654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Gewerbesteuermessbescheid Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Begründungen des finanzgerichtlichen Urteils

1. Den Gemeinden steht ein Klagerecht gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO zu. 2. Der sich aus § 40 Abs. 3 FGO ergebende grundsätzliche Ausschluss des Klagerechts der Gemeinden gegen Steuermessbescheide verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 und Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG.

1. Den Gemeinden steht gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Finanzämter ein Klagerecht grundsätzlich nicht zu. 2. Ist das Urteil des Finanzgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden und vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2016 13 K 1398/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 3;

Gründe