BFH - Beschluss vom 15.10.2018
VIII B 79/18
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 39
BFH/NV 2019, 102
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1525/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Korrekturbefugnis des Finanzamts aufgrund des Empfangs einer Kontrollmitteilung nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen VIII B 79/18

DRsp Nr. 2018/18144

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Korrekturbefugnis des Finanzamts aufgrund des Empfangs einer Kontrollmitteilung nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Sachverhaltsermittlungen des Finanzamts, die erst nach Bekanntgabe eines Bescheids aufgrund einer später erhaltenen Kontrollmitteilung zu bestimmten Einkünften erfolgen, stehen der Korrekturbefugnis des Finanzamts aus § 129 AO nicht entgegen, wenn diese Einkünfte bei Erlass des Bescheids aufgrund einer Unachtsamkeit nicht in den Eingabewertbogen übernommen wurden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2018 5 K 1525/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision nicht zuzulassen.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.