Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision nicht zuzulassen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.
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