BFH - Beschluss vom 19.08.2013
II B 136/12
Normen:
KfzStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 b lit. a aa; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 585
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3939/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kraftfahrzeugbesteuerung leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen II B 136/12

DRsp Nr. 2014/2288

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kraftfahrzeugbesteuerung leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) aa) KraftStG (i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010, BGBl I 2010, 668) ist auch auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren anzuwenden; eine Regelungslücke des Gesetzes liegt insoweit nicht vor.

Normenkette:

KfzStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 b lit. a aa; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, sofern überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist, nicht vor.

1. Hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellten Frage, ob § Abs. Nr. Buchst. a aa des in der hier maßgeblichen Fassung () "eine regelungsbedürftige Lücke" im Hinblick auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren aufweist, liegen die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § Abs. Nr. Alt. 1 zur Fortbildung des Rechts nicht vor. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig und erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).