BFH - Beschluss vom 08.02.2016
VII B 60/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 284 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 891
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 448/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen VII B 60/15

DRsp Nr. 2016/6493

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat der zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgeforderte Vollstreckungsschuldner zwingend die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, so dass die Finanzbehörde über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine isolierte Ermessensentscheidung mehr treffen kann. 2. NV: Auch nach der geänderten Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO für die Gerichtsentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

Nach der ab dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung des § 284 AO wird der Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, keinen Ermessen eingeräumt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015 11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 284 Abs. 1;

Gründe