BFH - Beschluss vom 10.07.2012
IX B 184/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1813
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 621/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Länge der Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen IX B 184/11

DRsp Nr. 2012/18128

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Länge der Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Allein die Darlegung, dass hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung seitens des FG konkrete Wiederholungsgefahr bestünde, weil das FG auch zukünftig dieser materiellen Rechtsauffassung folgen werde, kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Beschwerde auf eine nicht hinreichende finanzgerichtliche Sachverhaltsermittlung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), waren die Ermittlungen hinsichtlich einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ab dem 1. Juli 1990 insoweit nicht entscheidungserheblich, als das Finanzgericht (FG) davon ausging, dass maximal eine hundertjährige Nutzungsdauer als Obergrenze in Betracht gekommen wäre. Da das Gebäude 1901 errichtet wurde, war diese Nutzungsdauer beim Erbfall im Jahr 2001 abgelaufen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde von einer Überraschungsentscheidung sowie vom Übergehen eines Beweisantrags ausgeht.