BFH - Beschluss vom 01.02.2017
VIII B 15/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 574
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1415/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitunternehmereigenschaft eines Partners in einer Gesellschaft nach dem PartGG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen VIII B 15/16

DRsp Nr. 2017/3709

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Mitunternehmereigenschaft eines Partners in einer Gesellschaft nach dem PartGG mangels grundsätzlicher Bedeutung

Überträgt ein Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligungsrechte (z.B. die Gewinnbeteiligung und Beteiligung an den stillen Reserven) entgeltlich auf einen Mitgesellschafter, ohne seine Mitunternehmerstellung zu verlieren, liegt hierin die entgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Ein zivilrechtlicher Gesellschafter, der nicht am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven beteiligt ist, aber im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern haftet und deshalb Mitunternehmerrisiko trägt, ist Mitunternehmer, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2015 9 K 1415/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).