BFH - Beschluss vom 26.09.2012
III B 222/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 71
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4719/07 15 K 4720/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Steuerhinterziehung eines Ehegatten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen III B 222/10

DRsp Nr. 2012/22080

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Möglichkeit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Steuerhinterziehung eines Ehegatten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Annahme einer Tatsache beruht, die das FG so nicht festgestellt hat. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist ebenfalls nicht klärungsfähig, wenn sie von der vorgreiflichen Klärung einer anderen Rechtsfrage abhängt, die ihrerseits nicht klärungsfähig ist. 3. NV: Allein gravierende Folgen im Erhebungsverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, die Entscheidung des FG sei objektiv willkürlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1995 und 1996 mit dem im Juli 2008 verstorbenen E verheiratet. Gesamtrechtsnachfolger des E sind seine Tochter (T) und sein Sohn (S).