BFH - Beschluss vom 21.08.2014
VII B 191/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 35/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nacherhebung von Zusatzzoll mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen VII B 191/13

DRsp Nr. 2014/16713

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nacherhebung von Zusatzzoll mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Frage, ob bei Steuerhinterziehung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gelten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Anwendung dieser Grundsätze auf § 370 AO ist hinreichend geklärt. 2. NV: Beruft sich die Finanzbehörde auf die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe