FG Hamburg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 35/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nacherhebung von Zusatzzoll mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen VII B 191/13
DRsp Nr. 2014/16713
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nacherhebung von Zusatzzoll mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Der Frage, ob bei Steuerhinterziehung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gelten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Anwendung dieser Grundsätze auf § 370AO ist hinreichend geklärt.2. NV: Beruft sich die Finanzbehörde auf die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 370AO.