BFH - Beschluss vom 04.03.2016
IX B 113/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 892
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 35/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheides zur Korrektur eines Eingabefehlers des sachbearbeitenden Finanzbeamten

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen IX B 113/15

DRsp Nr. 2016/6984

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheides zur Korrektur eines Eingabefehlers des sachbearbeitenden Finanzbeamten

1. NV: Hat das Finanzamt die Daten aus der komprimierten und unterschriebenen Steuererklärung manuell erfasst, weil die elektronische Datenübermittlung nicht erfolgreich gewesen ist, kommt ein Berichtigung nach § 129 AO in Betracht. 2. NV: Zur Klärung dieser tatsächlichen Vorfrage sind sämtliche Beweismittel zugelassen; nicht dieser Sachverhalt, sondern die bei der manuellen Eingabe der Daten vorgekommene Unrichtigkeit muss offenbar sein.

1. Eine Änderung eines Steuerbescheides gem. § 129 AO kommt nur zur Korrektur eines Eingabefehlers, nicht jedoch eines Fehlers bei der Rechtsanwendung in Betracht. 2. Die Entscheidung des Finanzgerichts, ob im konkreten Fall bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Rechtsanwendungsfehler auszuschließen ist bzw. ob ein Fehler des Finanzgerichts bei der Tatsachenwürdigung vorliegt, führt nicht zur Zulassung der Revision, da es sich grundsätzlich um schlichte Fehler bei der Rechtsanwendung handelt, die von den Zulassungsgründen nicht erfasst werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 6. August 2015 15 K 35/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.