BFH - Beschluss vom 10.07.2015
IX B 34/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1429
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 195/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Festsetzung von Erbschaftsteuer wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist

BFH, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen IX B 34/15

DRsp Nr. 2015/14678

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die nachträgliche Festsetzung von Erbschaftsteuer wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist

NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war.

Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 195/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.