BFH - Beschluss vom 05.03.2013
X B 98/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 924
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 451/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtanerkennung von Verlusten aus der Unterstützung eines Sportlers mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen X B 98/11

DRsp Nr. 2013/6819

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtanerkennung von Verlusten aus der Unterstützung eines Sportlers mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Allein der Umstand, dass eine verlustbringende Tätigkeit während der Anlaufphase wieder eingestellt wird, beweist nicht, dass sie von Beginn an mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Berücksichtigung von Verlusten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht verwehrt hat.

Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Dritten seit 2003 einen damals 13 oder 14 Jahre alten Sportler finanziell unterstützt, mit ... € im Jahre 2004 und mit ... € im Jahre 2006. Er hätte dafür gemäß mündlicher Absprache im Erfolgsfalle an Werbe- und Preisgeldern beteiligt werden sollen. Diese blieben aus. Nach einer Verletzung des Sportlers 2007 stellte der Kläger die Förderung ein. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da von Beginn der Förderung an weder eine positive Ergebnisprognose zu stellen gewesen sei noch der Kläger diese Förderung zum Zwecke der Erzielung eines Totalüberschusses betrieben habe.