BFH - Beschluss vom 26.06.2012
IX B 31/12
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1596
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1166/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen IX B 31/12

DRsp Nr. 2012/16755

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für das Jahr 1998 ist ein im Jahr 1998 entstandener Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 13/01, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125).

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zum einen handelt es sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) um ausgelaufenes Recht, so dass nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn sich die Frage der Steuerbarkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des Jahres 1998 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Schon dies ist nicht ersichtlich.