Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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