BFH - Beschluss vom 04.07.2013
III B 69/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1573
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3127/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb einer Tierarztpraxis

BFH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III B 69/12

DRsp Nr. 2013/18974

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb einer Tierarztpraxis

NV: Wird geltend gemacht, dass das FG-Urteil als solches bestimmte Grundrechte der Klägerin verletzt, dann kann ohne eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreicht werden.

Mit der bloßen Behauptung, ein Urteil verletze Grundrechte, kann ohne eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem fraglichen Grundrecht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.