BFH - Beschluss vom 02.08.2012
V B 68/11
Normen:
AO § 21 Abs. 1S.1; UStZustV § 1 Abs. 1 Nr. 19; AO § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 243
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2355/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für eine sog. Briefkastenfirma mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen V B 68/11

DRsp Nr. 2013/124

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für eine sog. Briefkastenfirma mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: § 127 AO gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen; diese sind, wenn sie mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, in der Regel aufzuheben. 2. NV: Auch eine Ermessensentscheidung wie ein Haftungsbescheid ist nicht allein wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit aufzuheben, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Inhalt des Bescheides durch diesen Verstoß beeinflusst worden sein kann.

Normenkette:

AO § 21 Abs. 1S.1; UStZustV § 1 Abs. 1 Nr. 19; AO § 127;

Gründe