Die Verfahren X B 213/15 und X B 4/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2015
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb seit 1998 in B —wo sie auch wohnte— ein China-Restaurant. Im Jahr 2007 übernahm sie zusätzlich ein italienisches Restaurant in A. Die Einkünfte aus diesem Betrieb wurden gesondert festgestellt.
In beiden Betrieben verwendete sie Kassensysteme der Fa. Z. Diese Systeme erlauben in jedem beliebigen Umfang die nachträgliche Veränderung der gespeicherten Daten. Die Verwendung des Kassensystems Z wurde von Seiten der Finanzverwaltung gegenüber der Klägerin bereits in einer für die Jahre 2000 bis 2005 für den Betrieb in B durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beanstandet.
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