BFH - Beschluss vom 25.07.2016
X B 213/15, X B 4/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1679
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 933/13 6 K 935/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Finanzamts zur Vorlage von einem Steuerprüfer vorgenommener Hinzuschätzungen in elektronischer Form

BFH, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen X B 213/15, X B 4/16

DRsp Nr. 2016/16515

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Finanzamts zur Vorlage von einem Steuerprüfer vorgenommener Hinzuschätzungen in elektronischer Form

Tenor

Die Verfahren X B 213/15 und X B 4/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2015 6 K 933/13 und 6 K 935/13 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb seit 1998 in B —wo sie auch wohnte— ein China-Restaurant. Im Jahr 2007 übernahm sie zusätzlich ein italienisches Restaurant in A. Die Einkünfte aus diesem Betrieb wurden gesondert festgestellt.

In beiden Betrieben verwendete sie Kassensysteme der Fa. Z. Diese Systeme erlauben in jedem beliebigen Umfang die nachträgliche Veränderung der gespeicherten Daten. Die Verwendung des Kassensystems Z wurde von Seiten der Finanzverwaltung gegenüber der Klägerin bereits in einer für die Jahre 2000 bis 2005 für den Betrieb in B durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beanstandet.