BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZR 118/04
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ; EStG § 50c ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 205/02
LG Flensburg, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 210/02

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht eines Steuerberaters zur Verfolgung von aktuellen Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Steuerrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZR 118/04

DRsp Nr. 2007/9466

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht eines Steuerberaters zur Verfolgung von aktuellen Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Steuerrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ; EStG § 50c ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).