BFH - Beschluss vom 14.02.2017
VIII B 43/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 729
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3192/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen VIII B 43/16

DRsp Nr. 2017/5226

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Der Senat sieht die Frage, ob die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG trotz des Vorhaltezwangs von Hard- und Software für den Steuerpflichtigen und behaupteter Sicherheitsrisiken bei der Datenübermittlung verfassungsgemäß ist, für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die ggf. zugleich auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen elektronisch zu übermitteln haben, durch die Rechtsprechung als geklärt an. 2. Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann im Hinblick auf das Merkmal der "unbilligen Härte" in § 150 Abs. 8 AO erfüllt sein, obwohl sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht. Hierzu muss der Beschwerdeführer aber substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit haben soll.