BFH - Beschluss vom 08.09.2020
XI B 17/20
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 149 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 44
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 44/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Privilegierung von von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Steuerpflichtigen hinsichtlich der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen mangels grundsätzlicher BedeutungAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen XI B 17/20

DRsp Nr. 2020/17937

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Privilegierung von von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Steuerpflichtigen hinsichtlich der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen mangels grundsätzlicher Bedeutung Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Abs. 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. 2. NV: Diese Darlegungsanforderungen gelten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 – 5 K 44/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 149 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.