BFH - Beschluss vom 16.10.2012
I B 63/12
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 255
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2002/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen I B 63/12

DRsp Nr. 2013/141

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein abstraktes Klärungsbedürfnis zum Abgrenzungsmaßstab für eine Qualifizierung als finanzunternehmerische Haupttätigkeit i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bei einer sog. gemischten Tätigkeit des Unternehmens reicht für eine Revisionszulassung nicht aus, wenn die Rechtsfrage im konkreten Fall in einem Revisionsverfahren offen bleiben könnte.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen (Wertpapierverkäufe) auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) in den Streitjahren 2004 bis 2006.