BFH - Beschluss vom 11.01.2016
I B 41/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG § 8b Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 926
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 386/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung eines Unternehmens als Finanzunternehmens i.S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG mangels Darlegung einer Divergenz

BFH, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen I B 41/15

DRsp Nr. 2016/7368

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung eines Unternehmens als Finanzunternehmens i.S. von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG mangels Darlegung einer Divergenz

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete abstrakte Rechtsfrage formulieren. Es genügt nicht, nur allgemein zur Klärungsbedürftigkeit eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals (hier: Finanzunternehmen gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002) vorzutragen.

Zur Darlegung einer Divergenz (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist es erforderlich, einen das finanzgerichtliche Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem eben solchen Rechtssatz aus der Entscheidung des anderen Gerichts in der Weise gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH - I B 117/06 - 25.04.2007).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. März 2015 7 K 386/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; KStG § 8b Abs. 7 S. 2;

Gründe