BFH - Beschluss vom 13.09.2017
III B 109/16
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 200 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 180
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 300/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen III B 109/16

DRsp Nr. 2017/17117

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Außenprüfung bei Überschusseinkünften 1. NV: Zum Umfang der Begründungspflicht des FG-Urteils, wenn über eine Prüfungsanordnung wegen umfangreicher und vielgestaltiger Einkünfte sowie schwankender Kapitaleinkünfte und privater Veräußerungsgeschäfte gestritten wird. 2. NV: Bei der Bestimmung des Prüfungsortes handelt es sich auch dann um einen eigenständigen Verwaltungsakt, wenn sie mit der Prüfungsanordnung verbunden wird; sie muss daher auch angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2016 11 K 300/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 200 Abs. 2;

Gründe

I.