BFH - Beschluss vom 19.05.2015
V B 133/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1116
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1766/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsfolgen des unzutreffenden Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen V B 133/14

DRsp Nr. 2015/10904

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsfolgen des unzutreffenden Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Berichtigung von Rechnungen des Leistenden führt nicht dazu, dass eine nach § 14c UStG geschuldete Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfällt.

Die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zu einer ohne Rückwirkung eintretenden Berichtigung des Steuerbetrages (BFH - V R 110/88 - 19.05.1993; BFH - V R 23/00 - 01.02.2001; BFH - V R 48/07 - 19.03.2009; BFH - V B 60/04 - 06.04.2005).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2014 5 K 1766/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen.