BFH - Beschluss vom 05.03.2020
VIII B 30/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; AO § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 223
BB 2020, 1303
BFH/NV 2020, 778
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 940/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Richtigkeit einer Schätzung im finanzgerichtlichen Verfahren, da kein Fall objektiver Willkür vorliegt

BFH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen VIII B 30/19

DRsp Nr. 2020/7697

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Richtigkeit einer Schätzung im finanzgerichtlichen Verfahren, da kein Fall objektiver Willkür vorliegt

NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung zur Zulassung der Revision, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt. Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdebegründung darzulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.12.2018 – 6 K 940/17 wird als unzulässig verworfen.