BFH - Beschluss vom 05.04.2016
III B 83/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG § 4b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1175
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3090/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung der Investitionszulage für ein Gebäude mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen III B 83/15

DRsp Nr. 2016/9926

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung der Investitionszulage für ein Gebäude mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist bereits geklärt, dass eine investitionszulagenrechtliche Begünstigung eines Gebäudes u.a. von einer Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude abhängig ist. Eine Identität zwischen dem im Bauantrag ausgewiesenen Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude ist danach nicht mehr gegeben, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag beabsichtigten Bauvorhaben Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern. 2. NV: Im Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 40/11 (BFHE 239, 570, BStBl II 2013, 340) wurde nicht offengelassen, ob Nutzungsänderungen, die bautechnische Änderungen oder das Erfordernis einer geänderten oder neuen Baugenehmigung nach sich ziehen, investitionszulagenschädlich sind. Vielmehr kann danach eine Änderung der Nutzungskonzeption während der Bauphase (z.B. fremd- statt eigenbetriebliche Nutzung) nur dann investitionszulagenunschädlich sein, wenn diese Nutzungsänderung nicht mit bautechnischen Änderungen oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung einhergeht.