BFH - Beschluss vom 10.06.2015
V B 136/14
Normen:
AO § 171 Abs. 10; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1233
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 920/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung einem Ausländer im Hinblick auf einen unzureichenden Aufenthaltstitel fehlerhaft gewährten Kindergeldes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen V B 136/14

DRsp Nr. 2015/11426

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung einem Ausländer im Hinblick auf einen unzureichenden Aufenthaltstitel fehlerhaft gewährten Kindergeldes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der eine rückwirkende Korrektur von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergeldes nach den §§ 175, 171 Abs. 10 AO rechtfertigen würde.

Bei der Angabe der Art der Aufenthaltsberechtigung in einem ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel handelt es sich nicht um einen den Vertrauensschutz verdrängenden Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO. Die Familienkasse ist daher aus rechtlichen Gründen gehindert, irrtümlich gewährtes Kindergeld zurück zu fordern, weil kein ausreichender Aufenthaltstitel gegeben war.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. September 2014 12 K 920/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe