BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 19/13
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 384
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13087/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung einer Investitionszulage mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 19/13

DRsp Nr. 2014/1731

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung einer Investitionszulage mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Zur Rückforderung von Investitionszulage wegen Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen, wenn der Betrieb vor Ablauf der Verbleibensfrist entgeltlich übertragen wird. 2. NV: Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts rechtfertigen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.