BFH - Beschluss vom 13.05.2014
III B 158/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1365
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 499/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld für in Mazedonien lebende Kinder mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen III B 158/13

DRsp Nr. 2014/10946

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld für in Mazedonien lebende Kinder mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass sich aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen bilateralen Abkommens über die Soziale Sicherheit generell kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Beträge des § 66 Abs. 1 EStG ergibt, sondern allenfalls in Höhe der niedrigeren, an den Unterhaltskosten im Vertragsstaat orientierten Sätzen des jeweiligen Abkommenskindergeldes. 2. NV: Es ist bereits geklärt, das der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Einwand der Verwirkung einer Rückforderung von Kindergeld nur dann entgegen steht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern genügt es zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht, wenn der Beschwerdeführer nur darlegt, das FG sei bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu Unrecht von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das Behalten dürfen des ausgezahlten Kindergeldes ausgegangen.