BFH - Beschluss vom 13.03.2013
V B 133/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 933
FamRZ 2013, 953
Vorinstanzen:
FG Hessent, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 51/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen V B 133/11

DRsp Nr. 2013/7359

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die bloße Weiterzahlung von Kindergeld trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, steht einer Rückforderung nicht entgegen.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Fortzahlung des Kindergeldes selbst bei zeitnaher Mitteilung von Umständen, die zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung des Kindergeldes führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht ausreicht (BFH – III B 197/04 – 27.05.2005; BFH – III B 177/10 – 23.05.2011).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.

a) Die Klägerin führt für die grundsätzliche Bedeutung an, dass die Rechtsprechung bei "der Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitraum bei unberechtigter Kindergeldzahlung von einem erheblichem Zeitraum auszugehen ist", der zu einem Vertrauenstatbestand führt, uneinheitlich sei.