BFH - Beschluss vom 03.04.2014
III B 159/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1037
FamRZ 2014, 1367
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1623/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen schädlicher Erwerbstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen III B 159/13

DRsp Nr. 2014/8547

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen schädlicher Erwerbstätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 8a, 8 SGB IV erfüllt. Die Frage der Geringfügigkeit ist - wie im Sozialrecht - nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Eine geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dabei ist entscheidend auf das Kalenderjahr abzustellen und zu Beginn jeder neuen als kurzfristig beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe