BFH - Beschluss vom 28.07.2017
X S 2/17 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1629

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Prostituierten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen X S 2/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/14595

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Prostituierten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist auch bei einem Unglücksfall in seiner Kanzlei gehalten, sich in den Tagen unmittelbar nach diesem Vorfall zu vergewissern, dass sämtliche fristwahrenden Schriftsätze, die versandt werden mussten, zumindest nachträglich übermittelt worden sind. 2. NV: Um die Einkünfte einer Prostituierten überprüfbar zu machen, ist auch diese zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bot in den Streitjahren 2007 bis 2011 sexuelle Dienstleistungen im Rahmen der Eigenprostitution in sog. Laufhäusern an. Im Laufe des Streitjahres 2011 nahm sie eine nichtselbständige Tätigkeit auf.