BFH - Beschluss vom 14.05.2013
X B 176/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 351/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Mietwagenunternehmens zur Personenbeförderung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 176/12

DRsp Nr. 2013/16914

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Mietwagenunternehmens zur Personenbeförderung mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Vom Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 2. NV: Bejaht das FG eine leichtfertige Steuerverkürzung bedarf es einer Begründung, warum es von dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale das § 378 AO im Streitfall ausgeht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; AO § 162;

Gründe