BFH - Beschluss vom 11.01.2017
X B 104/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 561
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 175/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Speiserestaurant mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen X B 104/16

DRsp Nr. 2017/3042

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Speiserestaurant mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Besteht grundsätzlich eine Manipulationsmöglichkeit der Registrierkasse und können keine Programmierunterlagen vorgelegt werden, ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, anhand geeigneter (Ersatz-)Unterlagen, ggf. unter Hilfestellung des Kassenherstellers, darzulegen, wie die Kasse programmiert worden ist. 2. NV: Die sog. "30/70-Methode" ist grundsätzlich eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut.

Die Schätzung der Umsätze eines Speiserestaurants auf der Grundlage einer Getränkekalkulation nach der sogenannten "30/70-Methode" stellt eine geeignete Schätzungsmethode dar, da in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt und somit aus der Höhe der kalkulierten Getränkeumsätze auf die Höhe der Speiseumsätze geschlossen werden kann, ohne dass diese gesondert anhand des Wareneinkaufs kalkuliert werden müssten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Mai 2016 8 K 175/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;