BFH - Beschluss vom 11.07.2012
X B 41/11
Normen:
AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1634
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 432/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen X B 41/11

DRsp Nr. 2012/17707

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein FG-Urteil kann auf einem Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO beruhen und daher verfahrensfehlerhaft sein, wenn in dem Urteil die gebotene Beweiswürdigung zur Gänze fehlt. Hingegen reicht es nicht aus, dass die Urteilsbegründung lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist.

In einem Schätzungsfall kann die Revision nicht darauf gestützt werden, das FG hätte anstelle einer Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung einen inneren Betriebsvergleich unter Heranziehung der steuerlichen Daten des früheren Restaurantbetreibers durchführen müssen. Es ist vielmehr Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

Normenkette:

AO § 162;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.