BFH - Beschluss vom 05.07.2016
X B 201/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1572
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 468/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels Vorliegens von VerfahrensmängelnAnforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen X B 201/15

DRsp Nr. 2016/16282

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels Vorliegens von Verfahrensmängeln Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

1. NV: Die Würdigung von Unterlagen und Beweisergebnissen ist grundsätzlich allein dem FG vorbehalten, das hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden muss (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. 2. NV: Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (ständige BFH-Rechtsprechung).