BFH - Beschluss vom 13.09.2016
X B 146/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1747
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 876/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Einnahmen des Betreibers eines italienischen Restaurants mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen X B 146/15

DRsp Nr. 2016/17576

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung der Einnahmen des Betreibers eines italienischen Restaurants mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen. 2. NV: Es besteht weder für das FA noch für das FG die Pflicht, ein aufgrund einer Schätzungsmethode gewonnenes Ergebnis durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen oder zu untermauern. Es ist Sache der Tatsacheninstanz zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

Eine unzutreffende Beweiswürdigung stellt einen materiell-rechtlichen und keinen Verfahrensmangel dar und kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Juli 2015 3 K 876/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe