BFH - Beschluss vom 31.05.2016
X B 73/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2278
BFH/NV 2016, 1299
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9295/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung des Gewinns eines Gebrauchtwagenhändlers mangels schwerwiegender Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen X B 73/15

DRsp Nr. 2016/11926

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung des Gewinns eines Gebrauchtwagenhändlers mangels schwerwiegender Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht

1. NV: Ausnahmsweise können Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG zur Revisionszulassung führen, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, also so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht. 2. NV: Es mag sein, dass zwischen natürlichen Personen aus dem islamischen Kulturkreis rein mündliche, zinslose und hinsichtlich des Rückzahlungszeitpunkts unbestimmte Darlehensvereinbarungen eine stärkere Verbreitung aufweisen als im deutschen Kulturkreis. Dies verdrängt aber nicht die bei der Prüfung von Betrieben der Bargeldbranche in Deutschland allgemein geltenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen. Jedenfalls die Darlegung der Mittelherkunft beim Darlehensgeber und des tatsächlichen Geldflusses bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich erforderlich. 3. NV: Die Aussagen verschiedener Zeugen, die jeweils einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisen, werden vom FG in der Regel individuell gewürdigt werden müssen.